Schrank, Bücher, Gesetze, Recht, Rechtsprechung

ab Sommer 2023: SV-Meldeportal

Die Krankenkassen stellen in Abstimmung mit den anderen Sozialversicherungsträgern seit Jahren die Ausfüllhilfe sv.net für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung. Ab Sommer 2023 wird sv.net vom SV-Meldeportal als neue Ausfüllhilfe abgelöst.

Die EU gibt vor, dass gemäß dem Onlinezugangsgesetz und der EU Single Digital Gateway-Verordnung ein Portalverbund für die öffentliche Verwaltung zur Verfügung gestellt werden muss. Jedes Unternehmen in der EU soll mit einem zugelassenen Authentisierungsmedium die 500 wichtigsten Geschäftsprozesse nutzen können. In Deutschland wurde durch den IT-Planungsrat des Bundes entschieden, dass die ELSTER-ID als zentrales Unternehmenskonto für diesen Zweck genutzt wird. Mit der Umstellung der Ausfüllhilfe wird ab Sommer 2023 die Registrierung und das Login für Arbeitgeber und Selbständige daher nur noch mit einem ELSTER-Zertifikat möglich sein.

Um diesen Inhalt vollständig lesen zu können benötigen Sie ein Abonnement

Abonnement erwerben oder Anmelden

Laptop, Notizblock, Notizbuch, Kalender, Mobiltelefon, Handy, Stift, Termin, Terminübersicht, Terminplan

01.01.2023: wichtige Änderungen im Überblick

Jedes Jahr am 01.01. treten neue Regelungen in Kraft. Hieran änderen auch die aktuellen Rahmenbedingungen (Corona-Pandemie/Krieg in der Ukraine) nichts.

Einkommensteuer – Grundfreibetrag
Keine Steuern zu zahlen sind bis 10.908,00 Euro (2022: 10.347,00 Euro). Ehepartnern stehen 21.816,00 Euro steuerfrei zu (2022: 20.694 Euro,00). Der Spitzensteuersatz von aktuell 42 Prozent greift ab einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro (2022: 58.597,00 Euro), er ist in dieser Höhe pro hinzuverdientem Euro zu zahlen. Zusammenveranlagte Ehegatten haben für das gemeinsame Einkommen die doppelten Einkommensgrenzen.

Um diesen Inhalt vollständig lesen zu können benötigen Sie ein Abonnement

Abonnement erwerben oder Anmelden

Schrank, Bücher, Gesetze, Recht, Rechtsprechung

Bescheinigung A1

Übt eine Person ihre Beschäftigung oder Tätigkeit vorübergehend – für maximal 24 Monate – in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in Island, Liechtenstein und Norwegen, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aus, liegt im Sinne der Europäischen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit – bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen – eine gewöhnliche Entsendung vor. Für die
Dauer der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit gelten dann weiterhin die deutschen Bestimmungen über die Sozialversicherung. Die Bescheinigung A1 dient hierbei als Dokumentation des anzuwendenden Rechts im Beschäftigungsstaat zur Vermeidung einer Unterbrechung des bisher geltenden Rechts und einer möglichen Doppelversicherung.

Für die Beantragung der Bescheinigung A1 regelt die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009, dass diese vor Antritt der Erwerbstätigkeit im Ausland zu beantragen ist, „wann immer dies möglich ist“. Die Regelung lässt eine nachträgliche Beantragung der Bescheinigung A1 zu. Das BMAS empfiehlt, bei Auslandseinsätzen bis zu sieben Tagen die A1-Bescheinigung nicht im Voraus, sondern im Bedarfsfall nachträglich zu beantragen.
Da einige Staaten – allen voran Frankreich, Österreich, Schweiz und Belgien – zur Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping verschärfte Kontrollen durchführen, ist dort eine differenzierte Betrachtung (z. B. Dauer des Auslandseinsatzes, Branche) geboten.

Um diesen Inhalt vollständig lesen zu können benötigen Sie ein Abonnement

Abonnement erwerben oder Anmelden

Schrank, Bücher, Gesetze, Recht, Rechtsprechung

Keine Richtigstellung einer falschen Blickfangwerbung durch Fußnote bei eindeutiger und leicht zu vermeidender Unrichtigkeit

Enthält eine Blickfangwerbung eine unzutreffende Werbeaussage, so kann dies nicht durch eine Fußnote richtiggestellt werden, wenn die Unrichtigkeit eindeutig und leicht vermeidbar ist. In diesem Fall liegt eine Irreführung vor, dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg im Beschluss vom 16.08.2022 (Az. 3 U 747/22). Im zugrunde liegenden Fall warb ein Küchenhändler auf seiner Webseite unter anderem mit folgender Aussage “33 Prozent AUF ALLE KÜCHEN (1)”. Durch die Fußnote wurde darauf hingewiesen, dass Küchen unter einem Wert von 6.900,00 Euro vom Angebot ausgenommen waren.

Zum OLG Nürnberg

Um diesen Inhalt vollständig lesen zu können benötigen Sie ein Abonnement

Abonnement erwerben oder Anmelden

Entlastungspakete 2022/2023

Die Bundesregierung hat im November 2022 umfangreiche Entlastungspakete geschnürt. Diese umfassen fast 300 Milliarden Euro. Das Ziel: Privatpersonen und Unternehmen unterstützen, Energiekosten dämpfen und Arbeitsplätze sichern. Hier kommen Sie zu allen beschlossenen Maßnahmen im Überblick.

Nachfolgende Links führen zu ausgewählten Maßnahmen für Unternehmer:

Um diesen Inhalt vollständig lesen zu können benötigen Sie ein Abonnement

Abonnement erwerben oder Anmelden

Schrank, Bücher, Gesetze, Recht, Rechtsprechung

Influencer*in muss Beiträge mit Tap-Tag auf Instagram als Werbung kennzeichnen

Auch ein ohne finanzielle Gegenleistung erfolgter Instagram-Post ist als Werbung zu kennzeichnen, sofern der Beitrag mit sogenannten Tap-Tags zum Unternehmen verlinkt ist. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 19.05.2022 entschieden.

Zum Urteil des OLG

Um diesen Inhalt vollständig lesen zu können benötigen Sie ein Abonnement

Abonnement erwerben oder Anmelden