Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat mit Beschluss vom 15.03.2020 (Az. 4 W 21/20) entschieden, dass ein zu ermächtigendes Vorstandsmitglied einer eingetragenen Genossenschaft an einer Einzelermächtigung nach § 25 Abs. 3 S.1 Genossenschaftsgesetz selbst mitwirken muss, sofern der Vorstand ohne dieses nicht vertretungsbefugt ist.
Zum OLG-Beschluss
Um diesen Inhalt vollständig lesen zu können benötigen Sie ein Abonnement
Abonnement erwerben oder Anmelden