Besteht der Verdacht der Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft und wird dieser durch Prüfung des Registergerichts bestätigt, kann die Gesellschaft gem. § 394 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) von Amts wegen gelöscht werden. So lautet der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 31.01.2020.
Zum Beschluss des OLG
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