Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 die Änderung des Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen. Die beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein.
Zum Gesetztestext vom 27.03.2020
Quelle: Pressemitteilung des BMJV
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