Mit Urteil vom 24.09.2020 (Az. VII ZR 69/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass einem Handelsvertreter – im Rahmen eines etwaigen Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) – gegenüber einem Unternehmer kein Auskunftsanspruch darüber zusteht, welchen Rohertrag der Unternehmer mit den vom Handelsvertreter vertriebenen Produkten insgesamt erzielt hat.
Zum Urteil des BGH
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